f) Die Anordnung der Gemeinde, die Ost- und Nordfassade mit unbehandeltem Holz zu verschalen, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, werden weder von den Beschwerdeführern aufgezeigt, noch sind solche unter den gegebenen Umständen ersichtlich. Wie bereits ausgeführt ist diese Anordnung – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer – sehr wohl geeignet, eine Änderung im Erscheinungsbild der Baute zu erreichen.