e) Das Verhalten der Beschwerdeführer ist vorliegend als qualifiziert bösgläubig zu bezeichnen. So haben sie aufgrund der Gespräche vor Ort und den klaren Äusserungen sowohl des AGR als auch des Berner Heimatschutzes vor Einreichung des Baugesuchs für den Neubau der Einstellhalle gewusst, dass die Holzverschalung der Fassaden aus gestalterischer Sicht für diesen Standort aus Sicht der Fachbehörden als zwingend erachtet und das Vorhaben durch das AGR nur so positiv beurteilt wird. Diesem Umstand haben sie mit Projektänderung Rechnung getragen, um sich in der Folge trotzdem nicht daran zu halten.