des rechtmässigen Zustands ist daher vorliegend sehr gross. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Anbringen der Holzverschalung an diesen prominent einsehbaren Fassaden sehr wohl (positive) Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild und deren Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild (vgl. E. 6). Von einer vernachlässigbaren oder unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten kann daher nicht gesprochen werden. Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Wiederherstellung den Vertrauensgrundsatz verletzen würde.