b) Die Beschwerdeführer rügen, eine Anforderung an die äussere Gestaltung einer Baute, die keine Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild und deren Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild habe, sei unverhältnismässig und könne nicht verlangt werden. Auch Auflagen zur äusseren Gestaltung würden dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterliegen. Die geforderte Holzverkleidung widerspiegle das Wunschdenken der Ortsgruppe Bern-Mittelland der OLK. Sie sei nicht geeignet, eine Änderung im Erscheinungsbild der Baute zu erreichen. Die geforderte Massnahme verletze das Gebot der Verhältnismässigkeit. Die geforderte Holzverkleidung habe eine rein ästhetische Funktion.