Dazu kommt, dass die ohne Holzverkleidung realisierten Fassaden mit dem Orts- und Landschaftsschutz auch ein wichtiges Anliegen der Raumplanung verletzen, welchem – wie ausgeführt (E. 6a) – im Gebiet ausserhalb der Bauzone ein besonderes Gewicht zukommt. Bei der nach Art. 16a Abs. 1 RPG vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) stellt das Interesse des Landschaftsschutzes vorliegend klar ein überwiegendes Interesse dar. Angesichts des klaren Verstosses gegen das Gebot der guten Einordnung haben die Interessen der Beschwerdeführer am Belassen der Fassade im realisierten Zustand gegenüber dem Landschaftsschutz zurückzutreten.