Hierzu habe sich weder die OLK noch das AGR geäussert. Die Bewilligung von landwirtschaftlichen Nutzbauten mit aus Blech verkleideten Sandwichpaneelen sei gängige Praxis. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die neu erstellte Lagerhalle auf zwei Seiten mit Holz verkleidet werden solle. Bei der exponierten Südfassade sei keine Holzverkleidung verlangt worden. Dies weil eine Holzverkleidung keine Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Halle gehabt hätte. Gleiches gelte für die Westfassade. Die unterschiedlichen Anforderungen an die Gestaltung der Nord- und Ostfassade seien nicht nachvollziehbar.