Die Halle bleibe wo sie ist, wirke auch nicht kleiner und sei von der Strasse her auch nicht weniger gut einsehbar. Für den Strassenbenützer werde der östliche Dorfeingang durch die (wesentlich grössere) Lagerhalle auf der gegenüberliegenden Parzelle Brüttelen Grundbuchblatt Nr. K.________ geprägt. Deren Fassaden seien vollständig in Sandwichpaneelen erstellt worden. Eine Verkleidung der strassenseitigen Fassaden aus Holz sei nicht zur Diskussion gestanden. Was bei dieser Halle gelte, müsse auch für die neu erstellte Halle gelten. Hierzu habe sich weder die OLK noch das AGR geäussert.