Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.13 Die bereits realisierte Remise befindet sich in der Landwirtschaftszone. Das Baureglement der Gemeinde Brüttelen (GBR14) enthält – soweit hier interessierend – insbesondere folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: