56 VRPG sind zudem weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Ausführung dieser Fassaden ohne Holzschalung konnte daher nicht mehr zum Gegenstand einer Projektänderung gemacht werden und kann entsprechend auch nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Rüge der genügenden Einordnung der Fassaden ohne Holzverschalung ist daher nicht einzutreten. Selbst wenn – entgegen diesen Ausführungen – jedoch diese Rüge materiell zu behandeln wäre, würde sich diese als unbegründet erweisen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 14.