Erst aufgrund der daraufhin von den Beschwerdeführern vorgenommenen Projektanpassung (Ergänzung Holzschalung mit Plananpassung vom 15. Juni 2020) erachtete der Berner Heimatschutz das Vorhaben als bewilligungsfähig und erteilte das AGR die nötige Bewilligung unter der erwähnten Auflage. Dass für die genügende Einordnung des Neubaus und damit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 16a Abs. 1 RPG die Holzschalung an der Ost- und Nordfassade vorzusehen ist, wurde im damaligen Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden. Veränderte Verhältnisse oder Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG sind zudem weder erkennbar noch geltend gemacht.