c) Im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschiedene Punkte können grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse sowie der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG) nicht zum Gegenstand einer Projektänderung gemacht werden (sog. res iudicata).12 Das AGR erteilte die Bewilligung nach Art. 16a RPG nur unter der Auflage, dass die Fassaden mit der in den Plänen vorgesehenen Holzschalung auszuführen sind.