Auch hier ist es nicht zu beanstanden, wenn die OLK-Mitglieder zu dem vom Sekretär ihrer Gruppe massgebend mitgeprägten Bauvorhaben nicht Stellung nehmen wollten. Schliesslich erscheint die Übertragung des Geschäfts an eine andere Gruppe aus einem anderen Kantonsteil auch hier deshalb als unproblematisch, weil es weniger um die Ortskunde als um die Fachkenntnisse des Gremiums geht.10 Auf das von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang beantragte Obergutachten des OLK-Präsidentenausschusses konnte daher verzichtet werden. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen. 4. Ausgangslage, res iudicata