c) In ihren Schlussbemerkungen vom 17. August 2022 entgegnen die Beschwerdeführer, der Umstand, dass Herr B.________ Sekretär der OLK-Gruppe Jura bernois / Seeland ist, sei für die Mitglieder der OLK-Gruppe kein Ausstandsgrund. Die Beurteilung des Baugesuchs erfolge durch sie und nicht durch den Sekretär. Die Mitglieder der OLK-Gruppe seien in die Abklärungen, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgt seien, nicht involviert gewesen. Nur wenn alle Mitglieder der örtlich zuständigen Gruppe zu Recht in den Ausstand getreten seien, könne die Beurteilung durch eine andere Ortsgruppe der OLK erfolgen.