RPG stünden daher überwiegende Interessen bezüglich der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV6 entgegen. Dass das AGR für die Begründung der mangelhaften Einordnung in erster Linie auf die Ausführungen dieser Fachbehörden verweist ohne deren Ausführungen im Detail zu wiederholen, ist nicht zu beanstanden. Die Begründung fällt damit zwar knapp aus, wird jedoch dennoch als genügend eingestuft.