b) Die Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller und Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Auf ihre formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführer rügen, das AGR habe sich nicht mit ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2021 auseinandergesetzt. Sie rügen damit sinngemäss eine mangelhafte Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.