c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 2 des Entscheids der Gemeinde Brüttelen vom 1. April 2022 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst (Ergänzungen unterstrichen):