Dies hat die Gemeinde unterlassen, weshalb die BVD von Amtes wegen eine entsprechende Frist anzusetzen hat. Für die Vorbereitung und Durchführung der verlangten Holzverschalung und in Anbetracht des kommenden Winters erachtet die BVD eine Frist von rund sechs Monaten ab Datum des vorliegenden Entscheids als angemessen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat damit bis am 30. April 2023 zu erfolgen. Ziffer 2 des Entscheids der Gemeinde vom 1. April 2022 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: «Die Südwestfassade ist bis spätestens 30. April 2023 mit unbehandeltem Holz zu verschalen (vgl. Ansicht «Südwestfassade» im Plan Fassaden und Schnitt