h) Zusammenfassend liegt die Wiederherstellungsverfügung im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig und damit rechtens. Damit die angeordnete Massnahme eindeutig und klar ist, erachtet es die BVD jedoch als notwendig, die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde im Sinne einer Klarstellung dahingehend zu präzisieren, dass für die geforderte Holzverschalung auf den mit Entscheid vom 30. März 2020 bewilligten Fassadenplan «Südwestfassade» verwiesen wird. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG ist die Wiederherstellungsanordnung zudem mit einer angemessenen Frist zu versehen. Dies hat die Gemeinde unterlassen, weshalb die BVD von Amtes wegen eine entsprechende Frist anzusetzen hat.