Die von der Gemeinde erwähnten Fälle liegen in anderen Gemeinden, weshalb bereits aus diesem Grund fraglich ist, ob sich diese mit der hier zu beurteilenden Situation vergleichen lassen. Dies kann jedoch ohnehin offen bleiben, lässt sich doch daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für den vorliegenden Fall ableiten. So gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.