Das Anbringen der Holzverschalung entsprechend dem bewilligten Fassadenplan ist auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an dieser Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend gross (vgl. E 8d). Es überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 8c). Angesichts der strengen Rechtsprechung22 betrifft dies auch die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers, selbst wenn die Kosten für das Anbringen der Holzverschalung nicht leicht wiegen sollten. Dass dies