f) Die Anordnung der Gemeinde, die Südwestfassade mit unbehandeltem Holz zu verschalen, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, werden weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt, noch sind solche unter den gegebenen Umständen ersichtlich. Wie bereits ausgeführt ist diese Anordnung – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – sehr wohl geeignet, eine Änderung im Erscheinungsbild der Baute zu erreichen.