e) Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vorliegend als bösgläubig zu bezeichnen. So hat er aufgrund der Gespräche vor Ort und den klaren Äusserungen sowohl des AGR als auch des Berner Heimatschutzes vor Einreichung des Baugesuchs für den Neubau der Einstellhalle gewusst bzw. hätte zumindest wissen müssen, dass die Holzverschalung der Fassaden aus gestalterischer Sicht für diesen Standort aus Sicht der Fachbehörden als zwingend erachtet und das Vorhaben durch das AGR nur so positiv beurteilt wird. Dennoch hat er sich hinsichtlich der Holzverschalung nicht an die von ihm eingereichten und bewilligten Pläne gehalten.