Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Anbringen der Holzverschalung an dieser prominent einsehbaren Fassade sehr wohl (positive) Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild und deren Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild (vgl. E. 6). Von einer vernachlässigbaren oder unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten kann daher nicht gesprochen werden. Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Wiederherstellung den Vertrauensgrundsatz verletzen würde.