d) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.20 Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungsund Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt dabei besonderes Gewicht zu.21 Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Halle im Ortsbildschutzperimeter befindet, wo einer guten Einordnung eine erhöhte Bedeutung zukommt. Weiter sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung.