a) Nach dem Gesagten steht fest, dass die nur in Trapezprofilblech ausgeführte Fassade gemäss nachträglichem Projektänderungsgesuch des Beschwerdeführers sowohl formell (fehlende Bewilligung) als auch materiell (fehlende Bewilligungsfähigkeit) rechtswidrig ist. Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwiefern der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Vorliegend hat die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit der angefochtenen Verfügung angeordnet, indem sie eine Verschalung der Südwestfassade mit unbehandeltem Holz verlangte.