Damit ordnet sich die nur in Trapezprofilblech ausgeführte Westfassade der Lagerhalle des Beschwerdeführers unter Verzicht auf die gemäss bewilligten Plänen vorgegebene Verkleidung mit Lärchenbrettern ungenügend in das Orts- und Landschaftsbild der Umgebung ein und 11/17 BVD 110/2022/71