f) Insgesamt stellt die Westfassade in Trapezprofilblech einen störenden Kontrast im vorliegenden, landwirtschaftlich geprägten Umgebungsbild dar. Der Einschätzung der OLK als kantonaler Fachbehörde folgend ordnet sich die Westfassade der Einstellhalle in Blechausführung nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild ein und verstösst gegen die Vorgaben im Ortsbildschutzperimeter. Von einer guten Gesamtwirkung im Sinne von 29 Abs. 1 GBR kann nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Ansicht der Gemeinde ist rechtlich nicht haltbar. 7. Art. 16a Abs. 1 RPG, Beurteilung