Ebenso irrelevant ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Bewilligung von landwirtschaftlichen Nutzbauten mit aus Blech verkleideten Fassaden gängige Praxis sei, ist doch bei Beurteilung der Einordnung eines Vorhabens in das Landschafts- und Umgebungsbild einzig der jeweilige Einzelfall relevant. Die Behauptung schliesslich, dass der Berner Heimatschutz mit der Metallfassade einverstanden sei, ist unbelegt.