_ herkommend einnimmt. Eine gute Einordnung und passende Gestaltung dieser Fassade ist daher von grosser Bedeutung, was zusätzlich durch den Umstand verstärkt wird, dass sich die Halle im Ortsbildschutzgebiet befindet. So führt Art. 52 Abs. 4 GBR für Bauten in Ortsbildschutzgebieten ausdrücklich aus, dass an Fronten und wichtigen Schauseiten ungeeignete Fassadenverkleidungen (Eternit, Kunststoffe etc.) untersagt sind. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der strittigen Westfassade um eine wichtige Front bzw. Schauseite, so dass deren Einordnung in die Umgebung eine besondere Wichtigkeit zukommt. Diese gute Einordnung hat die OLK zu Recht verneint.