Die gemäss massgebendem Fassadenplan vorgesehene teilweise Verkleidung mit Lärchenbrettern, welche Voraussetzung für die Zustimmung des AGR war (vgl. E. 4c), zieht sich jedoch über die ganze Fassade inkl. Giebelbereich und wird abgesehen von kleinen Zwischenräumen zwischen den Brettern die ganze Fassade bedecken (vgl. hierzu E. 4a). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er gestützt auf die Formulierung «teilweise mit Lärchenbrettern verkleidet» zur Ansicht gelangt, dass die Holzverkleidung nichts am äusseren Erscheinungsbild der Halle ändere.