e) Entgegen den Ausführungen der OLK enthält die Baubewilligung vom 30. April 2020 – wie bereits ausgeführt (E. 4b) – keine Auflage, dass die strittige Westfassade mit einer Holzverschalung zu versehen ist. Dies ergab sich aber aus dem massgebenden Fassadenplan, welcher eine teilweise Verkleidung mit Lärchenbrettern vorsieht. Gestützt auf diesen Fassadenplan und die darin vorgegebene teilweise Verkleidung mit Lärchenbrettern ist auch die Aussage im Fachbericht der OLK falsch, wonach eine «Deckelschälung Lärche unbehandelt» gefordert worden sei, wie dies der Beschwerdeführer richtig vorbringt.