und feldseitige Giebelfront) mit einer Holzverschalung zu versehen seien. Dieser mit der Bauherrschaft einvernehmlich getroffene Entscheid ist als Auflage in die Gesamtbaubewilligung eingeflossen – von Willkür, wie nun nachträglich von der Bauherrschaft moniert, kann keine Rede sein. Die Bauherrschaft hat jedoch in der Folge die schmalseitige Giebelfront ohne Rücksprache mit den zuständigen Amtsstellen eigenmächtig abgeändert ausgeführt.