Rechtskräftig entschieden und damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, dass der ersuchte Neubau zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG ist. Zu prüfen ist daher einzig, ob das geänderte Projekt hinsichtlich der Westfassade (Trapezprofilblech ohne Holzverkleidung) unter dem Titel von Art. 16a Abs. 1 RPG bewilligt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). Bei der vorzunehmenden, umfassenden Interessenabwägung sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen und zu gewichten.