56 VRPG sind zudem weder erkennbar noch geltend gemacht. Es scheint es daher nicht ausgeschlossen, dass über die Fassadenausführung der Westfassade ohne Holzverschalung bereits rechtskräftig entschieden wurde und diese damit nicht mehr zum Gegenstand einer Projektänderung gemacht werden konnte. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da der Bauabschlag für diese Projektänderung auch aus materiellen Gründen zu Recht erfolgte (vgl. nachfolgende Erwägungen). 5. Zonenkonformität nach Art. 16a RPG