Aufgrund der Ausführungen oben muss davon ausgegangen werden, dass das AGR die zustimmende Verfügung zum Neubau der Halle nur unter der Voraussetzung der Ausführung der strassenseitigen Längs- sowie der hier strittigen feldseitigen Giebelfassade mit Holzverschalung (wie dies der Beschwerdeführer in den eingereichten Plänen so auch vorsah) erteilte. Dieser Aspekt war damit zentrales Thema des damaligen Baubewilligungsverfahrens. Veränderte Verhältnisse oder Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG sind zudem weder erkennbar noch geltend gemacht.