c) Im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschiedene Punkte können grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse sowie der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG) nicht zum Gegenstand einer Projektänderung gemacht werden (sog. res iudicata).12 Aufgrund der Ausführungen oben muss davon ausgegangen werden, dass das AGR die zustimmende Verfügung zum Neubau der Halle nur unter der Voraussetzung der Ausführung der strassenseitigen Längs- sowie der hier strittigen feldseitigen Giebelfassade mit Holzverschalung (wie dies der Beschwerdeführer in den eingereichten Plänen so auch vorsah) erteilte.