Bei der Realisierung des Neubaus verzichtete der Beschwerdeführer jedoch – entgegen den bewilligten Plänen – auf die Verkleidung mit Lärchenbrettern und reichte nach Aufforderung der Gemeinde hierfür das im vorliegenden Verfahren strittige nachträgliche Projektänderungsgesuch für die nur in Trapezprofilblech ausgeführte Fassade mit der neuen Farbe RAL 1019 graubeige ein. Diesem Gesuch verweigerte das AGR mit Verfügung vom 24. Januar 2022 die erforderliche 10 VGE 2017/51 vom 1. Mai 2018, E. 5.2.3, letzter Satz. 11 Vgl. Plan Fassaden und Schnitt A-A vom 22. Januar 2020, mit Stempel der Gemeinde vom 30. März 2020.