Diese persönliche Nähe zu den OLK-Mitgliedern seiner Gruppe führte dazu, dass die Unbefangenheit der OLK-Mitglieder in Zweifel hätte gezogen werden können. Die Situation verhält sich damit ähnlich wie beim oben zitierten Entscheid, wo das Verwaltungsgericht die Zweifel an der Unbefangenheit aller OLK-Mitglieder einer Gruppe wegen Befangenheit eines Mitglieds ebenfalls bejahte. Auch hier ist es nicht zu beanstanden, wenn die OLK-Mitglieder zu dem vom Sekretär ihrer Gruppe massgebend mitgeprägten Bauvorhaben nicht Stellung nehmen wollten.