b) Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2022 führte das AGR aus, das Geschäft sei aus Befangenheitsgründen der OLK-Gruppe Bern-Mittelland überwiesen worden. Zuständig für die Beurteilung des Bauvorhabens ausserhalb der Bauzone sei beim AGR Herr A.________. Er sei gleichzeitig Sekretär der OLK Gruppe Jura bernois / Seeland. Herr A.________ habe das Bauvorhaben inkl. Fassadengestaltung in Zusammenarbeit mit dem Berner Heimatschutz im Rahmen von zwei Ortsterminen mit dem Beschwerdeführer und der Gemeinde besprochen. Er und der Berner Heimatschutz hätten somit massgeblich zur Lösung beigetragen.