Die Begründung fällt damit zwar knapp aus, wird jedoch dennoch als genügend eingestuft. So lassen sich die wesentlichen Gesichtspunkte der Beurteilung des AGR aus dieser Verfügung (unter Zuhilfenahme der darin erwähnten, dem Beschwerdeführer bekannten fachlichen Beurteilung durch den Berner Heimatschutz und die OLK) ableiten, weshalb sich das AGR nicht mit jedem Argument des Beschwerdeführers bzw. mit jeder Eingabe auseinandersetzen musste. Es war für den Beschwerdeführer insgesamt nachvollziehbar, wieso das Vorhaben nicht als ortsbildverträglich beurteilt wurde und wieso das AGR die Zonenkonformität nach Art. 16a Abs. 1 RPG verneinte.