c) Das AGR hat in seiner Verfügung vom 24. Januar 2022 ausgeführt, dass die Ausführung der Westfassade aus Trapezprofilblech ohne Holzverschalung gestützt auf die fachliche Beurteilung durch den Berner Heimatschutz sowie die OLK gegen die Ästhetikvorgaben verstosse und eine Bewilligung damit im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV6 an überwiegenden entgegenstehenden Interessen scheitert. Dass es für die Begründung der mangelhaften Einordnung in erster Linie auf die Ausführungen dieser Fachbehörden verweist ohne deren Ausführungen zu wiederholen, ist nicht zu beanstanden. Die Begründung fällt damit zwar knapp aus, wird jedoch dennoch als genügend eingestuft.