Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 stellte das Rechtsamt fest, dass sich die von der Gemeinde eingereichten Akten als unvollständig erweisen, weshalb es die vollständigen Vorakten im Original einforderte. Gleichzeitig bat das Rechtsamt das AGR, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel «Unzuständigkeit der OLK-Gruppe Bern-Mittelland» zu äussern. Das AGR äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 20. Juni 2022.