Mit Fachbericht vom 2. November 2021 kam die OLK zum Schluss, dass die Projektänderung aus Sicht des Orts- und Landschaftsbildes nicht bewilligt werden kann. Sie beantragte daher die Ablehnung des Baugesuchs. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 verweigerte das AGR die Bewilligung nach Art. 16a RPG1. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde der ersuchten Projektänderung – trotz Zustimmung – mit Entscheid vom 1. April 2022 den Bauabschlag und ordnete gleichzeitig an, die Südwestfassade sei mit unbehandeltem Holz zu verschalen (ohne Ansetzung einer Frist).