3. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden im Umfang von CHF 1650.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 550.– werden zur Hälfte, ausmachend CHF 275.–, den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-6 zusammen unter solidarischer Haftung für diesen Betrag sowie zur Hälfte, ausmachend CHF 275.–, der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 9 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt für alle Genannten, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung