Die Eingaben der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 7 und 8 sowie 15 enthalten keine spezifischen Anträge und sind für die Kostenausscheidung unbeachtlich. Bei vorliegendem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin mit 3/4, die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-6 zusammen sowie die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 9 allein je mit 1/8 an den Kosten zu beteiligen. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid