b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen. Ebenfalls unterliegen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-6 sowie 9 mit ihren jeweils mit der Beschwerdeführerin gemeinsam gestellten Anträgen. Sie haben folglich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34). Die Eingaben der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 7 und 8 sowie 15 enthalten keine spezifischen Anträge und sind für die Kostenausscheidung unbeachtlich.