Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie die mit der Beschwerdeführerin gemeinsam gestellten Anträge der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-6 und 9 sind abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist – mit Ausnahme der von Amtes wegen vorgenommenen Ergänzungen des explizit zu verfügenden Bauabschlags – zu bestätigen.