a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der strittige Parkplatz auf dem Baufeld B (Parzelle Nr. B.________) nicht bewilligungsfähig ist. Die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde ist im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht. Die angefochtenen Auflagen in Ziffer 3.4, Absätze 2, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie die mit der Beschwerdeführerin gemeinsam gestellten Anträge der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-6 und 9 sind abzuweisen.