dauerhaften Parkfläche festhalten, bedarf dies einer entsprechenden Baubewilligung. Die von der Gemeinde erlassene Auflage ist demnach zweckmässig, die baubewilligte Situation festzuhalten. Der Beschwerdeführerin verbleibt auf der Parzelle Nr. B.________ in ihrem Eigentum entsprechend den baubewilligten Plänen Parkfläche zum dauerhaften Abstellen von Fahrzeugen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen. 8. Zusammenfassung und Kosten