Die Nutzung als dauerhafter Parkplatz wird von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Wie oben gesehen, stellt dies einen baubewilligungspflichtigen Sachverhalt dar. Den bewilligten Plänen ist eine solche Nutzung jedoch nicht zu entnehmen. Die in der angefochtenen Verfügung in Ziffer 3.4 Absatz 6 verhängte Auflage, den Platz nicht zum dauerhaften Parkieren zu benutzen, entspricht demnach der baubewilligten Situation. Die Beschwerdeführerin stellt sich als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. A.________ auf den Standpunkt, gleich wie die anderen Grundeigentümer auf ihren Vorplätzen, dürfe sie diese Fläche zur dauerhaften Parkierung nutzen.